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Wohnsitznahme in der Schweiz

Vermerk: Die unterstehenden Angaben dienen lediglich zu Informationszwecken. Sie ersetzen nicht die Rechtsberatung, die Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, einem Steuerberater und einem spezialisierten Anwalt vor Ort einholen sollten. Alle nachstehenden Informationen stammen aus zuverlässigen Quellen. Sequoia Consulting Sagl übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Korrektheit und lehnt jegliche Haftung für Verluste ab, die sich aus der Verwendung dieser Informationen ergeben könnten. Wenn nichts anderes angegeben ist, sind alle Zahlen ungeprüft. Alle hier bereitgestellten Inhalte können jederzeit und ohne Vorankündigung geändert oder vollständig gelöscht werden.

Möglichkeiten, sich in der Schweiz niederzulassen

1. Pauschalbesteuerung als Weg zu einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit

In den meisten Kantonen der Schweiz können Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einwandern wollen, über eine Pauschalbesteuerung (auch Aufwandbesteuerung genannt) eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die allgemeinen Regeln werden vom Bund geregelt und sind in der ganzen Schweiz einheitlich, obwohl die Bemessungsgrundlage von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann. Weniger als 0,1 % der Steuerpflichtigen werden in der Schweiz pauschal besteuert. Die meisten Steuerpflichtigen dieser Kategorie sind im Kanton Vaud ansässig, gefolgt vom Wallis und dem Tessin. Kantone, in denen die Pauschalbesteuerung abgeschafft wurde: Zürich, Appenzell Ausserrhoden, Schaffhausen, Basel Landschaft und Basel Stadt. Die Kantone Thurgau, St. Gallen, Luzern und Bern wenden strengere Regeln an.

Bedingungen
Ausländer können von der Pauschalbesteuerung profitieren, wenn sie:
  • nicht Schweizer Bürger sind;
  • zum ersten Mal in der Schweiz Wohnsitz nehmen oder mindestens 10 Jahre im Ausland gelebt haben;
  • keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben.
Bei verheirateten Ehegatten müssen beide diese Bedingungen erfüllen. Nach der geltenden Gesetzgebung ist eine Erwerbstätigkeit im Ausland mit der Vermögensverwaltung in der Schweiz vereinbar.

Dauer
Die Steuerpflichtigen können die Pauschalbesteuerung zeitlich unbegrenzt in Anspruch nehmen, bis die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sobald ein Steuerpflichtiger die schweizerische Staatsangehörigkeit erwirbt oder eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnimmt, erlischt sein Recht auf Pauschalbesteuerung. Personen, die vor dem 1. Januar 2016 pauschal besteuert wurden, können während maximal fünf Jahren weiterhin nach altem Recht besteuert werden. Nach dem 31. Dezember 2020 gelten auch für diese Steuerpflichtigen die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Bemessungsgrundlage
Die aufwandsbezogene Besteuerung ist eine besondere Form der Einkommens- und Vermögensbemessung, die an die Stelle der normalen Einkommens- und Vermögensteuer tritt. Sie wird grundsätzlich auf der Grundlage der gesamten jährlichen Lebenshaltungskosten berechnet, die die Steuerpflichtigen im In- und Ausland während der Bemessungsperiode für sich und ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen aufwenden. Seit dem 1. Januar 2016 sind jedoch die folgenden Gesetzesänderungen in Kraft getreten:
  • Die weltweiten Aufwendungen müssen mindestens die Jahresmiete oder den Jahresmietwert des Steuerpflichtigen betragen (bei Steuerpflichtigen mit eigenem Haushalt); bei Steuerpflichtigen ohne eigenen Haushalt (z.B. wenn die Personen in einem Hotel oder in einer Pension wohnen): das Dreifache des jährlichen Vollpensionspreises für Essen und Trinken am Aufenthaltsort.
  • Mindestens 400'000 CHF für die direkte Bundessteuer. (Den Kantonen steht es frei, in ihrer Gesetzgebung nach eigenem Ermessen eine kantonale Mindestbemessungsgrundlage festzulegen). Im Kanton Tessin für Nicht-EU/EFTA-Bürger CHF 750'000.
Die Steuer wird auf der Grundlage der ordentlichen Steuersätze berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist im Einzelfall mit der zuständigen Steuerbehörde durch ein Steuerruling zu vereinbaren.

Kontrollberechnung
Das Gesetz verlangt zudem eine zusätzliche Kontrollrechnung, wonach der Betrag der aufgrund der Pauschalveranlagung geschuldeten Steuern nicht tiefer sein darf als die Steuern, die aufgrund der folgenden Brutto-Einkommens- und Vermögensbestandteile berechnet werden, welche den Steuerpflichtigen nach dem ordentlichen Steuersystem in der Schweiz belastet würden:
  • Einkünfte aus in der Schweiz gelegenem
  • Immobilienvermögen;
  • Einkünfte aus in der Schweiz gelegenem beweglichem Vermögen;
  • Einkünfte aus Urheberrechten, Patenten, Lizenzen und ähnlichen
  • Rechten, die in der Schweiz erworben wurden;
  • Einkünfte aus Schweizer Bankkonten (Zinsen);
  • Einkünfte aus schweizerischen Kapitalanlagen (Dividenden und Zinsen);
  • Einkünfte aus Edelmetallen in der Schweiz;
  • Einkünfte aus Altersrenten, Renten und anderen Renten aus schweizerischen Quellen;
  • Einkünfte aus ausländischen Quellen: Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Land, in dem die Steuern erhoben werden, eine vollständige oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern verlangt.
Von diesen Bruttobeträgen können nur die folgenden Abzüge vorgenommen werden:

  • Die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von in der Schweiz gelegenem unbeweglichem Vermögen
  • Die Kosten für die normale Verwaltung von Wertpapieren und Vermögenswerten, deren Erträge besteuert werden

Der Abzug von Kapitalschulden und Schuldzinsen ist ausgeschlossen.

2. Wohnsitznahme in der Schweiz als selbständiger Unternehmer/Investor

Nicht-EU-Bürger, die sich in der Schweiz als Selbstständige niederlassen wollen, müssen vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine Bewilligung der kantonalen und eidgenössischen Behörden einholen.
Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist, wenn bestimmte persönliche, finanzielle und geschäftliche Voraussetzungen erfüllt sind und wenn die möglichen Beschränkungen der Zahl der ausländischen Staatsangehörigen dies zulassen. Möchte eine Person zum Beispiel ein Unternehmen in der Schweiz gründen, muss das Unternehmen eine echte wirtschaftliche Attraktivität für den Kanton darstellen, in einer gut bezahlten Branche tätig sein, mindestens 4-10 Arbeitsplätze schaffen und Schweizerinnen und Schweizer beschäftigen. Eine Investition von 1 Million CHF wird empfohlen, um eine Genehmigung zu erhalten.

3. Wohnsitznahme in der Schweiz als Spezialist/Manager

EU-Bürger können dank des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU frei in die Schweiz reisen, hier leben und arbeiten. Für eine kurzfristige Beschäftigung von bis zu 90 Tagen (3 Monaten) innerhalb eines Sechsmonatszeitraums benötigen sie keine Genehmigung. Es ist jedoch erforderlich, diese Beschäftigung zu melden. Für eine Beschäftigung, die länger als 3 Monate dauert, ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich, bevor die Arbeit aufgenommen werden kann. EU/EFTA-Bürger können problemlos eine Arbeitsaufenthaltsgenehmigung erhalten. Ein Arbeitsvertrag und ein angemessenes Gehalt sind erforderlich.

Für Nicht-EU/EFTA-Bürger gibt es begrenzte Kontingente für Arbeitsgenehmigungen, und jeder braucht eine Arbeitsgenehmigung, um legal in der Schweiz arbeiten zu können, bevor er in das Land einreist. Als Nicht-EU/EFTA-Bürger können Sie nicht als Tourist, Besucher oder auf einer Geschäftsreise in die Schweiz einreisen und dann eine Arbeit aufnehmen. Wenn Sie in der Schweiz arbeiten wollen, müssen Sie die Schweiz verlassen und dann in Ihrem Land eine Arbeitsgenehmigung beantragen. Wenn Sie eine Stelle gefunden haben, muss Ihr potenzieller Arbeitgeber in Ihrem Namen bei der kantonalen Einwanderungs- oder Arbeitsmarktbehörde einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung in der Schweiz stellen. Wenn das Gesuch angenommen wird, wird es zur Genehmigung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet. Das SEM teilt den Parteien und den kantonalen Behörden seine Entscheidung mit, die jedoch keine Genehmigung zur Einreise in die Schweiz darstellt.

Falls Sie ein Visum benötigen, senden die kantonalen Migrationsbehörden eine Visumsfreigabebestätigung an die Schweizer Botschaft in Ihrem Heimatland. Dort können Sie dann das Einreisevisum beantragen. Spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Ankunft und vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen Sie sich bei den Gemeindebehörden Ihres Wohnortes anmelden. Dann erhalten Sie Ihre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, die es Ihnen erlaubt, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten.

Die Bewilligung, in der Schweiz zu arbeiten, kann Nicht-EU/EFTA-Bürgern unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  • Eine Person erhält eine Schweizer Arbeitsbewilligung, wenn ein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht;
  • wenn Kontingente für Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer vorhanden sind;
  • wenn in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Staat niemand mit gleichwertigen Qualifikationen gefunden werden kann.
  • Nur Führungskräfte, hochqualifizierte Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte können eine Bewilligung erhalten. Als "qualifizierte Arbeitskräfte" gelten Inhaber einer höheren akademischen Ausbildung (z.B. von einer Universität oder Fachhochschule), Spezialisten mit spezifischen Fachkenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden auch Integrationskriterien berücksichtigt: Fähigkeit zur Anpassung an ein neues berufliches und soziales Umfeld, Sprachkenntnisse und Alter.
  • Angemessenes Gehalt und Arbeit werden ebenfalls berücksichtigt.

4. Aufnahme eines Aufenthalts in der Schweiz für Personen über 55 Jahre

Diese Variante richtet sich an Personen über 55 Jahre, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu leben, und die einen engen Bezug zur Schweiz haben (Besuch des Landes, berufliche Tätigkeit, Geschäftsbeziehungen und Kontakte, Ausbildung, Verwandte, Freunde usw.)