1. Pauschalbesteuerung als Weg zu einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit
In den meisten Kantonen der Schweiz können Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einwandern wollen, über eine Pauschalbesteuerung (auch Aufwandbesteuerung genannt) eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die allgemeinen Regeln werden vom Bund geregelt und sind in der ganzen Schweiz einheitlich, obwohl die Bemessungsgrundlage von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann. Weniger als 0,1 % der Steuerpflichtigen werden in der Schweiz pauschal besteuert. Die meisten Steuerpflichtigen dieser Kategorie sind im Kanton Vaud ansässig, gefolgt vom Wallis und dem Tessin. Kantone, in denen die Pauschalbesteuerung abgeschafft wurde: Zürich, Appenzell Ausserrhoden, Schaffhausen, Basel Landschaft und Basel Stadt. Die Kantone Thurgau, St. Gallen, Luzern und Bern wenden strengere Regeln an.
Bedingungen
Ausländer können von der Pauschalbesteuerung profitieren, wenn sie:
- nicht Schweizer Bürger sind;
- zum ersten Mal in der Schweiz Wohnsitz nehmen oder mindestens 10 Jahre im Ausland gelebt haben;
- keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben.
Bei verheirateten Ehegatten müssen beide diese Bedingungen erfüllen. Nach der geltenden Gesetzgebung ist eine Erwerbstätigkeit im Ausland mit der Vermögensverwaltung in der Schweiz vereinbar.
Dauer
Die Steuerpflichtigen können die Pauschalbesteuerung zeitlich unbegrenzt in Anspruch nehmen, bis die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sobald ein Steuerpflichtiger die schweizerische Staatsangehörigkeit erwirbt oder eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnimmt, erlischt sein Recht auf Pauschalbesteuerung. Personen, die vor dem 1. Januar 2016 pauschal besteuert wurden, können während maximal fünf Jahren weiterhin nach altem Recht besteuert werden. Nach dem 31. Dezember 2020 gelten auch für diese Steuerpflichtigen die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Bemessungsgrundlage
Die aufwandsbezogene Besteuerung ist eine besondere Form der Einkommens- und Vermögensbemessung, die an die Stelle der normalen Einkommens- und Vermögensteuer tritt. Sie wird grundsätzlich auf der Grundlage der gesamten jährlichen Lebenshaltungskosten berechnet, die die Steuerpflichtigen im In- und Ausland während der Bemessungsperiode für sich und ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen aufwenden. Seit dem 1. Januar 2016 sind jedoch die folgenden Gesetzesänderungen in Kraft getreten:
- Die weltweiten Aufwendungen müssen mindestens die Jahresmiete oder den Jahresmietwert des Steuerpflichtigen betragen (bei Steuerpflichtigen mit eigenem Haushalt); bei Steuerpflichtigen ohne eigenen Haushalt (z.B. wenn die Personen in einem Hotel oder in einer Pension wohnen): das Dreifache des jährlichen Vollpensionspreises für Essen und Trinken am Aufenthaltsort.
- Mindestens 400'000 CHF für die direkte Bundessteuer. (Den Kantonen steht es frei, in ihrer Gesetzgebung nach eigenem Ermessen eine kantonale Mindestbemessungsgrundlage festzulegen). Im Kanton Tessin für Nicht-EU/EFTA-Bürger CHF 750'000.
Kontrollberechnung
Das Gesetz verlangt zudem eine zusätzliche Kontrollrechnung, wonach der Betrag der aufgrund der Pauschalveranlagung geschuldeten Steuern nicht tiefer sein darf als die Steuern, die aufgrund der folgenden Brutto-Einkommens- und Vermögensbestandteile berechnet werden, welche den Steuerpflichtigen nach dem ordentlichen Steuersystem in der Schweiz belastet würden:
- Einkünfte aus in der Schweiz gelegenem
- Immobilienvermögen;
- Einkünfte aus in der Schweiz gelegenem beweglichem Vermögen;
- Einkünfte aus Urheberrechten, Patenten, Lizenzen und ähnlichen
- Rechten, die in der Schweiz erworben wurden;
- Einkünfte aus Schweizer Bankkonten (Zinsen);
- Einkünfte aus schweizerischen Kapitalanlagen (Dividenden und Zinsen);
- Einkünfte aus Edelmetallen in der Schweiz;
- Einkünfte aus Altersrenten, Renten und anderen Renten aus schweizerischen Quellen;
- Einkünfte aus ausländischen Quellen: Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Land, in dem die Steuern erhoben werden, eine vollständige oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern verlangt.
Von diesen Bruttobeträgen können nur die folgenden Abzüge vorgenommen werden:
- Die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von in der Schweiz gelegenem unbeweglichem Vermögen
- Die Kosten für die normale Verwaltung von Wertpapieren und Vermögenswerten, deren Erträge besteuert werden
Der Abzug von Kapitalschulden und Schuldzinsen ist ausgeschlossen.