1. Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz
Ausweis B (zeitlich begrenzte Aufenthaltsbewilligung) – Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für 1 Jahr, die erneuerungsbedürftig sein kann (EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger: Gültigkeitsdauer 5 Jahren). Mit dieser Bewilligung kann man eine Wohnimmobilie als Erstwohnsitz erwerben.
Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) – Es sind Niederlassungsrechte in der Schweiz gewӓhrleistet (nach 5 oder 10 Jahren, je nach Staatsangehörigkeit). Mit dieser Genehmigung können Sie den Arbeitgeber und den Arbeitsplatz nach Belieben wechseln, sich selbständig machen, wohnen, wo Sie wollen, und so viele Immobilien kaufen, wie Sie wollen.
Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung) – gültig bis 1 Jahr, kann bis 24 Monate (insgesamt) verlӓngert werden. In der Regel ist er zu einer bestimmten Arbeit/Firma verbunden. Beim Arbeitswechsel erteilt man nicht automatisch einen neuen Ausweis. EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger mit Ausweis L und Wohnsitz in der Schweiz können einen Zweitwohnsitz erwerben.
Ausweis G (Grenzgängerbewilligung) – dieser Ausweis bezeichnet diejenigen, die in der Schweiz arbeiten, aber die sich in einem anderen EU/EFTA Staat aufhalten. Grenzgänger kehren mindestens einmal pro Woche an ihren Hauptwohnsitz im Ausland zurück. Der Ausweis G ist 5 Jahre lang gültig, solange ein Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr besteht.
Andere Aufenthaltsbewilligungen: Ausweis Ci (für Familienangehörige von Beamtinnen und Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitarbeitende von ausländischen Vertretungen); Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer - die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei aber der Vollzug der Wegweisung für irgendeinen Grund nicht möglich ist); Ausweis N (für Asylsuchende); S (für Schutzbedürftige).